Erste Hilfe im Betrieb – Schnell und richtig handeln

Bei einem Unfall oder einer gesundheitlichen Notsituation kann Erste Hilfe dazu beitragen, schlimmere Folgen zu verhindern. Manchmal retten Ersthelfende sogar Leben. Daher ist auch in Unternehmen der Branche Glas und Keramik eine gute Organisation der Ersten Hilfe wichtig.

In einer Ziegelei kam es zu einem schweren Unfall. Ein Arbeiter rutschte beim Reinigen des Förderbands ab, sein Arm wurde zwischen Band und Tragrolle eingezogen. Ein in der Nähe arbeitender Kollege hörte die Hilferufe, zog die Not-Halt-Leine und setzte einen Notruf ab. Der Verletzte hatte eine stark blutende Quetsch­wunde am Unterarm. Der ausgebildete Ersthelfer kümmerte sich um den Verletzten, half ihm, den Arm hochzuhalten, und deckte die Wunde steril ab. Eine Rettungsdecke hielt den Mann warm, bis der Rettungsdienst eintraf und ihn ins Krankenhaus brachte.

Funktionierende Rettungskette

Bei diesen, aber auch bei sonstigen medizinischen Notfällen im Unternehmen kommt es auf eine gut funktionierende Rettungskette an, um eine lückenlose Versorgung einer Person ­sicherzustellen. Dafür müssen vor Ort Alarm- oder Meldeeinrichtungen existieren, um im Notfall schnell Hilfe herbeizurufen und gegebenenfalls einen Notruf absetzen zu können. Häufig reichen dazu ein Telefon und die Kenntnis über die jeweilige Notrufnummer aus. Dies kann auch eine betriebsinterne Nummer sein. Bei größeren Betrieben sind eventuell weitere Maßnahmen erforderlich, etwa zum Einweisen des Rettungsdiensts. Die wichtigsten Informationen zur ­Ersten Hilfe sind auch auf dem Erste-Hilfe-­Plakat der DGUV übersichtlich zusammengefasst (­siehe auch Webtipp am Ende des Artikels).

Versorgung und Transport

Außerdem muss zur Versorgung von Verletzten Erste-Hilfe-Material zur Verfügung stehen, das sich an den betrieblichen Erfordernissen orien­tiert. Dabei sollte auch der Transport einer betroffenen Person bedacht werden. Hierfür sind unter Umständen besondere Transportmittel erforderlich, zum Beispiel zur Rettung aus ­Silos oder von höher gelegenen Arbeitsplätzen. Grundsätzlich bewährt hat sich das Erste-Hilfe-­Material der betrieblichen Verbandkästen nach DIN-Norm. In einem Produktionsbetrieb mit bis zu 20 Beschäftigten ist mindestens ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 und ab 21 Beschäftigten ein großer Verbandkasten nach DIN 13169 bereitzuhalten. In größeren Betrieben sind in der Regel mehrere Verbandkästen notwendig. Hier kann es sinnvoll sein, zwei kleine Kästen anstatt eines großen an verschiedenen Orten vorzuhalten, um das Verbandmaterial schnell erreichen zu können.

Anzahl der Ersthelfenden

Die erforderliche Anzahl an Ersthelfenden richtet sich nach der Zahl der anwesenden Versicherten. Grundsätzlich ist erst ab zwei anwesenden Personen eine Ersthelferin beziehungsweise ein Ersthelfer notwendig. Die DGUV Vorschrift 1 fordert mindestens folgende Zahl an Erst­helfenden:

  • Bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten ist eine Ersthelferin beziehungsweise ein Ersthelfer erforderlich.
  • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Betrieben der Branche Glas und Keramik gilt eine Quote von zehn Prozent.

Sofern aufgrund veränderter Gegebenheiten im Betrieb weniger Personen als gewöhnlich anwesend sind, ist dementsprechend auch eine geringere Zahl an Ersthelfenden vor Ort erforderlich. Die geforderte Quote gilt jedoch weiterhin. Um bei Schichtarbeit die notwendige Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern zu erreichen, kann es erforderlich sein, mehr Personen ausbilden zu lassen.

In der Praxis ergibt sich dieser Bedarf immer wieder, da durch Abwesenheiten, zum Beispiel aufgrund von Urlaub oder Krankheit, nicht alle Beschäftigten und damit auch Ersthelfenden gleichzeitig anwesend sind. Sofern bestimmte Arbeitsbereiche während der Geschäftszeiten ständig besetzt sind, kann es für die Orga­ni­sa­tion hilfreich sein, zum Beispiel Mitarbeitende am Empfang oder im Wachdienst in Erster Hilfe zu qualifizieren.

Qualifizierung der Ersthelfenden

Im Unternehmen dürfen nur Personen als betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer eingesetzt werden, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle aus- beziehungsweise fortgebildet worden sind. Die Fortbildung sollte nach zwei Jahren erfolgen. Das Unternehmen kann Betriebsangehörige direkt bei einer ermächtigten Stelle zu einem Erste-Hilfe-Kurs anmelden. Die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der VBG (siehe Webtipp) bietet einen stets aktuellen Überblick über die Ausbildungsstellen.

Die VBG trägt die Kosten für die Aus- beziehungsweise Fortbildung der betrieblich erforderlichen Zahl an Ersthelfenden. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen den Anbietenden und der VBG, eine anderweitige Erstattung von Kosten ist nicht möglich. Für besondere Wünsche des Unternehmens zum Erste-Hilfe-Kurs, wie zum Beispiel eine Inhouse-Schulung, ist es empfehlenswert, gegebenenfalls entstehende Kosten für die zusätzliche Leistung im Voraus mit den Anbietenden abzustimmen.

Anschaffung eines Defibrillators

Für Unternehmen ist die Anschaffung eines automatisierten externen Defibrillators (AED) nicht verpflichtend, sie ist jedoch unter Umständen sinnvoll. Die Entscheidung sollte der Betrieb auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung treffen. Dabei sollten die Größe des Betriebs, die Anzahl und das Alter der Beschäftigten sowie besondere Gefährdungen wie zum Beispiel durch Strom berücksichtigt werden. Ein AED kann grundsätzlich von jeder Person angewendet werden. Die betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer haben sich im Erste-Hilfe-Kurs mit der praktischen Anwendung vom AED vertraut gemacht. Weitere Informationen auch zu Betreiberpflichten finden Sie in den FAQs der Website www.dguv.de/fb-erstehilfe.

Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen

Grundsätzlich muss jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, dokumentiert werden – ganz egal, ob kleine Schnittwunde oder größere Verletzung. Die Angaben im Melde­block dienen als Nachweis gegenüber der VBG, dass eine Verletzung bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn zum Beispiel später eine Verschlechterung, zum Beispiel die Entzündung einer Wunde, eintreten sollte. Für den Arbeitsschutz im Betrieb stellen die Einträge im Meldeblock beziehungsweise die digital erfassten Informationen zu erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen eine Informationsquelle für die Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen dar. Auf diese Weise können schon frühzeitig Schutzmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden, um schlimmere Ereignisse zu verhindern.

Fazit

Die Anschaffung eines automatisierten externen Defibrillators (AED) ist für Unternehmen nicht verpflichtend, aber unter Umständen sinnvoll.
Die Anschaffung eines automatisierten externen Defibrillators (AED) ist für Unternehmen nicht verpflichtend, aber unter Umständen sinnvoll.

Viele Beispiele von Erste-Hilfe-Leistungen im Betrieb zeigen, dass eine funktionierende Rettungs­kette und richtig geleistete Erste Hilfe dazu beitragen, die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Erkrankung im Betrieb zu lindern. Mit einer umfassenden Organisation der Ersten ­Hilfe ist Ihr Unternehmen gut auf den Ernstfall vor­bereitet.

Artikel teilen