Flüssiggas (LPG) wird in zahlreichen Unternehmen der Branche Glas und Keramik zu Brennzwecken verwendet. Der Brennstoff besteht aus Propan (C3H8) oder Butan (C4H10) sowie deren Gemisch. Flüssiggas ist nicht zu verwechseln mit verflüssigtem Erdgas (LNG), das überwiegend aus Methan (CH4) besteht.
LPG ist ein flexibler Energieträger, hat allerdings ein besonderes Gefährdungspotenzial: Es ist extrem entzündbar und seine untere Explosionsgrenze ist sehr niedrig. Deshalb ist ein fachgerechter Umgang mit Flüssiggas beziehungsweise Flüssiggasanlagen entscheidend, um Sicherheit und Gesundheit aller Personen im Betrieb sicherzustellen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierfür die neue DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ herausgegeben. Die Publikation unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer dabei, Arbeitsschutzvorschriften konkret anzuwenden. Dazu gehören zum Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung, aber auch DGUV Vorschriften oder Normen. Darüber hinaus bietet sie umfangreiche Informationen, um Flüssiggasanlagen aufzustellen, zu betreiben, zu prüfen sowie deren Dichtheit zu kontrollieren.
Damit Risiken beseitigt werden, die sich als unfallträchtig herausgestellt haben, gibt die neue Regel den Unternehmen eine kompakte Zusammenstellung der Vorgaben und Empfehlungen an die Hand. Unter anderem werden die beiden folgenden Aspekte in der neuen DGUV Regel detailliert und praxisbezogen beschrieben.
Aufstellung von Flüssiggasanlagen
Ein Großteil der Unfälle mit Flüssiggas ist auf Undichtheiten an den zuvor gelösten Verbindungsstellen nach dem Flaschenwechsel zurückzuführen. Um zu vermeiden, dass sich vor Ort eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann, müssen Gasflaschen im Freien, zum Beispiel in einem verschließbaren Flaschenschrank, aufgestellt werden.
Ist das nicht möglich, muss dies in der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert werden. In diesem Fall ist zu prüfen, ob für die Flüssiggasflaschen ein separater Aufstellungsraum zur Verfügung gestellt werden kann. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf eine begrenzte Zahl von Flaschen im Arbeitsraum aufgestellt werden.
Sicherheitsabsperreinrichtung
Auch bei einer möglicherweise unbemerkten Beschädigung von Rohrleitungen einer Flüssiggasanlage kann unkontrolliert Gas austreten, sodass ein Brand beziehungsweise eine Explosion mit schwerwiegenden Folgen droht. Als sicherheitsrelevante Ausrüstung empfiehlt die neue DGUV Regel eine automatisch wirkende kombinierte Überdruck/Unterdruck-Sicherheitsabsperreinrichtung (OPSO/UPSO) für die Verwendung im gewerblichen Bereich. Eine solche kombinierte Absperreinrichtung besteht aus einem OPSO (over pressure shut-off) und einem UPSO (under pressure shut-off). Diese sperren den weiteren Gasstrom zur angeschlossenen Verbrauchseinrichtung bei unzulässig hohem oder niedrigem Druck in der Rohrleitung (zum Beispiel nach Beschädigung) ab.