Mitgängerflurförderzeuge – Unterschätzte Risiken

Die Unfallstatistik zeigt: Trotz vermeintlicher Einfachheit birgt die Handhabung von Mitgängerflurförderzeugen ein hohes Risiko.

Mitgängerflurförderzeuge finden auch in der Branche Glas und Keramik vielfältigen Einsatz. Mangelnde Aufmerksamkeit und zu hohe Geschwindigkeit in engen Gängen können jedoch Unfälle verursachen. Häufige Unfallfolgen sind Quetschungen an Füßen, Beinen oder Händen, wenn Personen zwischen Förderzeug und Regalen oder Wänden geraten. Zu Stolper- und Sturzunfällen führen Hindernisse, die im Verkehrsweg übersehen werden. Unzureichende Schulung und fehlende persönliche Schutzausrüstung erhöhen das Unfallrisiko deutlich.

Relevante Vorgaben

Mit dem Steuern von Mitgängerflurförderzeugen darf der Unternehmer nach DGUV Vorschrift 68 (Paragraf 7 Abs. 2) nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. Eine formelle Ausbildung, wie beim Gabelstapler mit Fahrersitz, ist nicht gefordert – es sei denn, das Gerät verfügt über eine Fahrer­standplattform und fährt schneller als sechs Stundenkilometer. Die neue Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1116 (siehe auch Infokasten) fordert transparente, nachvollziehbare Beauftragungsprozesse von Beschäftigten im Umgang mit technischen Arbeitsmitteln und konkretisiert damit die Vorgaben für die Arbeitgebenden. Speziell für Mitgängerflurförderzeuge bedeutet dies eine systematische Zuordnung von Qualifikation, Unterweisung, Dokumenta­tion und regelmäßiger Überprüfung. Mündliche Beauftragungen sind nicht ausreichend.

Unterweisungspflicht

Die Unterweisung der Bedienpersonen muss sowohl theoretische als auch praktische Elemente umfassen. Es ist wichtig, dass alle relevanten rechtlichen Grundlagen sowie praktische Fahrübungen behandelt werden. Ein Abschluss der Unterweisung sollte durch eine Lernerfolgskontrolle bestätigt werden, bevor eine schriftliche Beauftragung erfolgt. Die Inhalte der Unterweisung sollten sich an den Empfehlungen des DGUV Grundsatzes 308-001 orientieren.

Hierzu zählen:

  • rechtliche Grundlagen, Verantwortung, Haftung,
  • Gerätespezifik und physikalische Grundlagen (zum Beispiel Fliehkräfte, Schwerpunkt),
  • praktische Fahrübungen (Lasten aufnehmen, Verfahren, Stapeln) sowie
  • das Abstellen und Sichern des Fahrzeugs.

Dokumentation

Die Beauftragung von Beschäftigten zur Nutzung von Arbeitsmitteln sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, idealerweise schriftlich. Die TRBS nennt Beispiele wie Fahrer- oder Bedienerausweise, Arbeitsaufträge oder Erlaubnisscheine. Die Beauftragung kann bei Bedarf zurückgezogen werden, beispielsweise bei Zweifeln an der Qualifikation oder nach Unfällen. Dies unterstreicht die Verantwortung der Unternehmerin oder des Unternehmers, das Verhalten der Beauftragten zu überwachen.

Fazit

Auch wenn kein DGUV Grundsatz spezifisch für Mitgängerflurförderzeuge gilt, sollten sich die Arbeitgebenden an den allgemeinen Vorgaben orientieren. Mindestens sind Unterweisung und Eignungsfeststellung (theoretisch und praktisch) durchzuführen und die Beauftragung muss dokumentiert werden. Die Inhalte und Aufbereitung können dabei an die Empfehlungen aus dem DGUV Grundsatz 308-001 adaptiert werden – auch wenn dieser Grundsatz eigentlich für fahrerbetriebene Flurförderzeuge entwickelt wurde.

Das Vorgehen sollte eindeutig, dokumentiert und überprüfbar gestaltet werden, um den gesetzlichen Anforderungen bestmöglich zu entsprechen.

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