In der keramischen und Glasindustrie sind zahlreiche Tätigkeiten mit einer Staubentwicklung verbunden. Für die in der Branche typischen Stäube wurden in den letzten Jahren die Grenzwerte erheblich gesenkt.
Die grundlegende Vorgehensweise beim Staubschutz ist in der Gefahrstoffverordnung festgelegt. Die aktuellen Grenzwerte sind in den stoffspezifischen und stoffübergreifenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (beispielsweise TRGS 561, 900, 906) zu finden. Bei der Auswahl von Staubschutzmaßnahmen ist immer die Reihenfolge „STOP“ (S = Substitution, T = technische, O = organisatorische und P = persönliche Maßnahmen) zu beachten. Eine Substitution ist beim Einsatz mineralischer Rohstoffe, zum Beispiel bei Quarz, nur selten möglich, ohne die Eigenschaften des gewünschten Produktes zu verändern oder seine Herstellung unmöglich zu machen. Hier sind Möglichkeiten zur Vermeidung von Staub, beispielsweise durch den Einsatz befeuchteter Rohstoffe oder von Rohstoffgranulaten mit einem geringeren Verstaubungsverhalten, zu prüfen. Als technische Maßnahmen kommen staubdichte Kapselung oder Vakuumbetrieb infrage. Nach dem Stand der Technik ist das Freiwerden von Staub in vielen Produktionsbereichen jedoch nicht vermeidbar. Deshalb muss eine möglichst vollständige Erfassung bereits an der Austritts- oder Entstehungsstelle erfolgen. Personenbezogene Maßnahmen (PSA), also die Benutzung von Atemschutzgeräten bei Staubbelastung, sind erst dann anzuwenden, wenn sich die Grenzwerte nicht einhalten lassen, obwohl alle technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel bei Wartungs- und Reparaturarbeiten, ausgeschöpft wurden.
Es gibt verschiedene Arten von Atemschutz. In der Branche kommen üblicherweise partikelfiltrierende Halbmasken zum Einmalgebrauch sowie Halb- und Vollmasken mit austauschbaren Partikelfiltern und Ausatemventil zum Einsatz. Die Auswahl des Atemschutzes ist unter anderem abhängig von:
- den gesundheitlichen Anforderungen des Trägers,
- der Art und Konzentration des Gefahrstoffes,
- der Arbeitsdauer und Arbeitsschwere
- sowie den Umgebungsbedingungen (zum Beispiel Hitze).
Bei länger dauernden Tätigkeiten mit Grenzwertüberschreitung oder auch bei staubintensiven Arbeiten muss ein Atemschutz getragen werden. Die genannten Atemschutzvarianten stellen eine Belastung für die Träger dar und dürfen deshalb nicht als ständige Maßnahmen eingesetzt werden. Bei der Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen. Empfohlen wird daher die Verwendung eines nicht belastenden Atemschutzes. Hierbei ist arbeitsmedizinische Vorsorge nicht obligatorisch.
Als Alternative bieten sich daher Gebläsehelme oder -hauben mit tragbarem Gebläsefiltergerät oder mit Druckluftversorgung an. Mit diesen ist sicheres und belastungsarmes Arbeiten möglich, da hier nicht nur die Atmungsorgane, sondern der gesamte Kopf vor Verstaubung geschützt wird. Da es sich auch bei Gebläsehauben/-helmen um persönliche Schutzausrüstung handelt, sollte insbesondere das Kopfteil nur einer Person zugeordnet sein. Die Hauben oder Helme sind regelmäßig mit warmem Wasser zu reinigen und anschließend abzutrocknen, da sie von innen durch Schweiß und von außen durch den Staub verunreinigt werden. Bei häufigen Arbeitsplatzwechseln kann die Gebläseeinheit auch durch mehrere Beschäftigte genutzt werden, wenn diese regelmäßig gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers gewartet und gereinigt wird. Gebläseeinheiten, die nur für Partikel ausgelegt wurden, sind deutlich leichter, kleiner und günstiger als solche, die auch für den Einbau von Gasfiltern geeignet sind. In der Branche Glas und Keramik wird häufig nur ein Partikelfilter benötigt. Einige Hersteller bieten für die Gebläseeinheiten auch Rückengestelle mit einem verbesserten Tragekomfort an. Hauben können zudem von Bart- und Brillenträgern ohne Verlust der Schutzwirkung uneingeschränkt genutzt werden. Bei der Anschaffung ist auf die CE-Kennzeichnung des Gerätes zu achten. Die Beschäftigten sind hinsichtlich der Nutzung praktisch zu unterweisen.
Im Rahmen des VBG-Prämienverfahrens wird die Anschaffung solcher Gebläsehelme oder -hauben in der Branche Glas und Keramik mit einer Prämie in Höhe von 40 Prozent der Investitionskosten unterstützt.