Rechtsvorschriften – Neue EU-Maschinenverordnung

Mit der neuen europäischen Verordnung für Maschinen (EU) 2023/1230 wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zum 20. Januar 2027 abgelöst. Bis zum Stichtag sind Maschinen jedoch weiterhin ausschließlich nach der derzeit geltenden Richtlinie in Verkehr zu bringen.

Hersteller, Händler oder Betreiber von technischen Produkten müssen eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben einhalten. In Bezug auf die Sicherheitsanforderungen von Maschinen und Anlagen ist vor allem die europäi­sche Maschinenrichtlinie 2006/42/EG von Bedeutung. Im Juli 2023 ist die neue Maschinenverordnung in Kraft getreten, die die bisher geltende Richtlinie am 20. Januar 2027 ablösen wird. Das bedeutet, dass mit einer klar definierten Übergangszeit von 42 Monaten alle neuen Anforderungen der Verordnung in den Unternehmen umgesetzt werden müssen. Das betrifft sowohl die Risikobeurteilung und die Betriebsanleitung als auch die vollständige technische Dokumentation bis hin zur Konformitätsbewertung und -erklärung mit anschließender CE-Kennzeichnung.

Neue Struktur

Die Struktur der neuen Verordnung hat sich gegenüber der Maschinenrichtlinie verändert. Dies erschien den Juristen notwendig, da der Norm­adressat nun nicht mehr der Mitgliedsstaat ist, sondern der Hersteller beziehungsweise End­anwender. Die Maschinenverordnung enthält neun Kapitel und elf Anhänge. Das Kapitel II ist den Wirtschaftsakteuren gewidmet. Hier finden sich nicht nur die Hersteller, sondern nun auch die Importeure und Händler. Weiterhin wurde die Nummerierung der Anhänge verändert. Das bedeutet einen erhöhten Dokumentationsaufwand für Hersteller und Anpassungsbedarf der harmonisierten Normen.

Wesentliche Veränderung

Im Anwendungsbereich wurde in Bezug auf „unvollständige Maschinen“, „zugehörige Produkte“ und „Sicherheitsbauteile“ klarer abgegrenzt beziehungsweise Inhalte erweitert. Neu hinzugekommen ist auch der Begriff der „wesentlichen Veränderung“. Dabei wurde die bisher in Deutschland schon verwendete Regelung in wesentlichen Punkten übernommen.

Weiter wurden folgende Änderungen im verfügenden Teil vorgenommen:

  • Risikoermittlung für unvollständige Maschinen – hier wird von „einschlägigen“ grund­legenden Sicherheits- und Gesundheits­schutz­­anforderungen gesprochen,
  • Bereitstellung der technischen Unterlagen einschließlich der Betriebsanleitung – hier kann zukünftig die digitale Form ausreichen,
  • Bedeutung der harmonisierten Normung – zukünftig ist auch das Erlassen von europäischen Rechtsakten möglich.

Hochrisiko-Maschinen und KI

In den Anhängen gab es auch einige für die Branche Glas und Keramik wichtige Veränderungen. So sind im Anhang I jetzt die „besonders gefahrgeneigten Maschinen und dazugehörige Produkte“ (ehemals Anhang IV) enthalten. Erweitert wurde um „Maschinen und Sicherheitsbauteile mit künstlicher Intelligenz (KI), die Sicherheitsfunktionen gewährleisten“. KI wird in der Verordnung als „sich selbst entwickelndes Verhalten“ beschrieben.

Cybersicherheit

Der Anhang III enthält die „grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ (ehemals Anhang I). Hier wurden vor allem Anpassungen im Kontext der Digitalisierung vorgenommen. Als Beispiel sind Anforderungen an Cybersicherheit und Einsatz von KI erwähnenswert:

  • Erfüllung der Cybersicherheit durch Beachtung des Cyber Resilience Act (CRA),
  • Autonomie von mobilen Maschinen (zum Beispiel fahrerlose Transport­einrichtungen), die Berücksichtigung von psychischen Belastungen beim Einsatz von kollaborierenden Maschinen.

Auswirkungen auf Hersteller und Betreiber

Die neue Maschinenverordnung muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden, da EU-Verordnungen – im Unterschied zu EU-Richtlinien – direkte Gesetzeskraft haben. Die Übergangszeit läuft und jetzt müssen erläuternde Texte wie zum Beispiel Leitfäden, hilfreiche Unterlagen wie harmonisierte Normen und die Strukturen der technischen Dokumentationen angepasst werden. Dafür ist bis zum 19. Januar 2027 Zeit. Denn bis dahin dürfen Maschinen in Europa nur nach der bisherigen Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden. Ab dem 20. Januar 2027 ist dann ausschließlich die neue Maschinenverordnung gültig.

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