Mutterschutz – Tätigkeiten mit Blei: Gefährdung für Schwangere

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind „verantwortbare“ Gefährdungen nach Möglichkeit zu vermeiden und „unverantwortbare“ Gefährdungen definitiv zu vermeiden. Dies gilt insbesondere auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie Blei.

Ein Unternehmen darf eine schwangere oder stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, die für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Das gilt laut § 11 und § 12 MuSchG unter anderem für Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition. Eine solche Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn beim Umgang mit Blei und Bleiderivaten die Möglichkeit einer oralen Aufnahme besteht.

Gefährdungsbeurteilung

Die Feststellung, ob eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt, erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Diese mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ist in die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Frauen im Unternehmen beschäftigt sind oder die betreffende Tätigkeit nicht von einer Frau ausgeführt wird. Art, Ausmaß und Dauer von möglichen Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau beziehungsweise ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können, sind bereits vor Aufnahme der Tätigkeit zu ermitteln und zu beurteilen.

Konkrete Schutzmaßnahmen

Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung erfolgt in zwei Stufen:

  1. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Absatz 1 MuSchG) hat das Ziel, mögliche Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes festzustellen, zu beurteilen sowie das grundsätzliche Erfordernis für Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Es ist ratsam, Schutzmaßnahmen bereits konkret zu benennen, da hierdurch der Zeitraum einer Unterbrechung der Tätigkeit ab Bekanntwerden der Schwangerschaft bis zur Durchführung der Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
  2. Sobald eine Frau den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit unterrichtet hat, muss dieser im Rahmen einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 MuSchG) die vorab ermittelten Gefährdungen auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und durchführen.

Mutterschutz-Regel

Die Unterstützung durch eine Betriebsärztin beziehungsweise einen Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist sinnvoll. Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat eine Mutterschutz-Regel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie Dokumentation und Information im Rahmen der Unterweisung veröffentlicht (siehe Weblink). So sind zum Beispiel alle im Unternehmen tätigen Personen über das Ergebnis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung und über den möglichen Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren. Dabei sollen das Verständnis und die Sensibilität hinsichtlich des Mutterschutzes erzeugt werden.

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