REACH-Verordnung – Neue Beschränkungen für Diisocyanate

Diisocyanate sind in vielen Bereichen der Branche Glas und Keramik weit verbreitet. Man trifft auf sie in Form von Poly­urethanen (PU) in der Isolierglasversiegelung, in der Kunststoffformenherstellung, bei der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffschäumen oder bei der Oberflächenbeschichtung. Sie finden Verwendung als Klebstoffe, Schäume, Lacke und Dichtstoffe. Polyurethane entstehen durch eine Reaktion von Isocyanaten beziehungsweise Diisocyanaten mit Polyolen oder Wasser. 

Gefährdung

Schon eine geringe Konzentration an Diisocyanaten kann zu einer Sensibilisierung der Haut oder Atemwege führen. Sie können zum Beispiel Asthma und Hauterkrankungen verursachen und damit ein häufiger Auslöser von berufsbedingten Atemwegserkrankungen sein. Besonders bei Spritzanwendung oder Tätigkeiten bei einer Erwärmung über 45 °C ist von einer hohen inhalativen Gefährdung (durch Einatmen) auszugehen. Auch wiederholter Hautkontakt kann eine stoffspezifische Atemwegssensibilisierung auslösen. 

REACH-Beschränkung

Aus diesem Grund wurde im Rahmen der ­REACH-Verordnung der Umgang mit Diisocyanaten strenger geregelt und Maßnahmen für eine sicherere Verwendung vorgeschrieben. Dies betrifft alle Produkte der gewerblichen und industriellen Verwendung, die Diisocyanate ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Fallen Produkte unter die Beschränkung, muss auf dem Etikett folgender Hinweis bezüglich einer Schulungspflicht angebracht sein: „Ab dem ­24. August 2023 muss vor der indus­triellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.“ Das bedeutet: Nach dem genannten Zeitpunkt dürfen nur noch diisocyanathaltige Produkte verwendet werden, wenn die mit diesen Tätigkeiten betrauten Beschäftigten eine entsprechende Schulung durchlaufen haben. Diese Schulungen können auf verschiedene Weise, vor Ort, hybrid oder als E-Learning, durchgeführt werden. 

Schulungsinhalte

Die Verordnung sieht drei Gefährdungsstufen vor: „gering“, „mittel“ und „hoch“. Diese müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch das Anwenderunternehmen ermittelt werden. Dementsprechend sind die Schulungsinhalte in drei aufeinander aufbauende Blöcke gegliedert. Auf diese Weise sollen den Beschäftigten die von Diisocyanaten ausgehenden Gefahren verdeutlicht und sie zur Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen bewegt werden. Mindestens alle fünf Jahre muss der erfolgreiche Abschluss der Schulung durch den Arbeitgeber dokumentiert werden. 

Präsenzschulungen sollen von anerkannten Experten und Expertinnen durchgeführt werden. Dies können beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Technikerinnen und Techniker oder Ingenieurinnen und Ingenieure der Naturwissenschaften sein, die über besondere Kenntnisse und Erfahrung in der sicheren Produktanwendung und den Gesundheitsgefahren durch Isocyanate verfügen.

Die Lieferanten müssen den Abnehmern für die zu schulenden Beschäftigten Schulungsmate­rial zur Verfügung stellen. Deshalb kann die VBG diese Schulungen nicht anbieten.

Herstellerverbände der Isocyanate (ISOPA und ALIPA) sowie der Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane (FSK) haben unter anderem branchenspezifische Schulungsunterlagen entwickelt, die auf Online-Plattformen genutzt werden können:

https://www.isopa.org/index.html
https://www.fsk-vsv.de/reach/schulungs­inhalte-reach-diisocyanate/

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