Bereits vor zwei Jahren haben wir in unserer Ausgabe 02/2024 über die neue europäische Verordnung für Maschinen (EU) 2023/1230 informiert. Jetzt sind es nur noch wenige Monate, bis diese zum 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablöst.
Mit Inkrafttreten der neuen Maschinenverordnung werden nun immaterielle Risiken, wie zum Beispiel Cyber-Security, erstmals Bestandteil der Maschinensicherheit. Das bedeutet: Maschinen müssen so gebaut sein, dass sie gegen digitale Angriffe und gegen Manipulation geschützt sind und ihre Sicherheitsfunktionen nicht ausgehebelt werden können. Die Risikobeurteilung der Hersteller muss also auch mögliche Hackerangriffe oder Sabotage einbeziehen. Besonders streng sind die Vorgaben in dieser Hinsicht, wenn die Sicherheitsfunktionen der Maschine auf künstlicher Intelligenz (KI-Anwendungen) beruhen.
Verantwortung breiter verteilt
Generell wird die Verantwortung für die Sicherheit einer Maschine mit der neuen Verordnung nun deutlich breiter verteilt, und zwar entlang der gesamten Lieferkette. Der Hersteller trägt dabei die Hauptverantwortung für Konformität, Dokumentation und die CE-Kennzeichnung. Doch die Verantwortung liegt nun auch bei Importeuren und Händlern. Sie müssen prüfen, ob die von ihnen vertriebenen Maschinen den festgelegten Standards entsprechen. Außerdem sind sie verpflichtet, erkannte Produktrisiken den zuständigen Behörden zu melden und geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen (Meldepflicht).
Betreiber werden zum „Hersteller“
Auch für die Betreibenden einer Maschine ändert sich künftig etwas Entscheidendes. Und zwar, wenn diese eine Maschine so umbauen, dass durch physische oder digitale Veränderungen eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Sind dadurch neue signifikante Schutzmaßnahmen nötig, ist das laut der neuen Verordnung eine „wesentliche Veränderung“. Dadurch werden die Betreibenden rechtlich gesehen zum „Hersteller“ – und zwar mit allen Konsequenzen. So sind sie verpflichtet, eine komplett neue Risikobeurteilung, eine neue Dokumentation und eine neue Konformitätsbewertung durchzuführen, bevor sie das veränderte Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.


