Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ wurde grundlegend überarbeitet und aktualisiert. Seit der letzten Überarbeitung hat sich einiges im Gefahrstoffrecht geändert.
Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Beschäftigte vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 „Schutzmaßnahmen“ konkretisiert die GefStoffV, indem sie als Basiswerk Maßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Die Neufassung – veröffentlicht im Oktober 2019 – verweist konsequenter auf die Technischen Regeln zu speziellen Schutzmaßnahmen (siehe Infokasten). Die beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der betrieblichen Situation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und gefahrstoff-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anzupassen.
Die alte TRGS 500 fußte auf dem „Schutzstufenkonzept“ der GefStoffV aus dem Jahr 2004. Seitdem wurde
- die REACH- und CLP(GHS)-Verordnung in Europa erlassen,
- die Prävention für krebserzeugende Gefahrstoffe in der TRGS 910 geregelt,
- der Explosionsschutz von der Betriebssicherheitsordnung in die GefStoffV verschoben,
- für die Übergangszeit des Allgemeinen Staubgrenzwertes die TRGS 504 erlassen,
- im Asbestdialog erkannt, dass asbesthaltige Bauprodukte noch allerorts anzutreffen sind.
In Abschnitt 5 beschreibt die TRGS 500 die Umsetzung des STOP-Prinzips, welches die Rangfolge von Schutzmaßnahmen festlegt. Neu dabei ist auch der Abschnitt 4 mit Maßnahmen bei geringer Gefährdung. Die allgemeingültigen Schutzmaßnahmen für Staub wurden aus der inzwischen aufgehobenen TRGS 504 integriert.
Der Abschnitt 8 der neuen TRGS 500 befasst sich mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen und Gemischen. Die Anforderungen für Tätigkeiten mit diesen sogenannten „KMR-Stoffen“ wurden an das Risikomaßnahmenkonzept der TRGS 910 angepasst. Die Maßnahmen für den Brand- und Explosionsschutz und bei sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen (zum Beispiel kalt, heiß, erstickend) wurden aufgenommen. Die bisher nur in der GefStoffV benannten „Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen“ gingen als eigener Abschnitt 10 ein.
In den nächsten Ausgaben werden wir ausführlicher zu einzelnen Abschnitten der TRGS 500 berichten.