Die neue TRGS 500 – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Hintergrund und Ziele der grundlegend überarbeiteten TRGS 500 haben wir bereits in der letzten Ausgabe der „VBG-Spezial“ beschrieben. Wie angekündigt, erfahren Sie nun ausführlicher, welche wesentlichen Änderungen Sie in den einzelnen Abschnitten der Technischen Regel beachten müssen.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 konkretisiert als Basiswerk die Gefahrstoffverordnung zu Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sind im Unternehmen entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gefahrstoffe auch durch Prozesse oder Verfahren entstehen können (zum Beispiel Schweißrauche, Dieselmotoremissionen oder Stäube). 

Rangfolge der Schutzmaßnahmen 

Abschnitt 5 der TRGS 500 stellt klar, dass bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen das STOP-Prinzip (siehe Abbildung oben rechts) einzuhalten ist. Die Umsetzung dieses Grundprinzips wird erstmals ausführlich anhand von Umsetzungsbeispielen erläutert. Ziel ist es, die jeweilige Gefährdung durch Substitution, technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen zu beseitigen beziehungsweise zu minimieren. Sofern eine einzige Schutzmaßnahme dafür nicht ausreicht, sind mehrere Maßnahmen zu kombinieren. Einen hohen praktischen Stellenwert besitzen dabei technische Schutzmaßnahmen. Beispiele für lüftungstechnische Schutzmaßnahmen sind im Anhang 2 der TRGS zu finden.

Tätigkeiten mitgeringer Gefährdung 

Allgemeine Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (siehe Kasten links) werden in Abschnitt 4 aufgeführt. Hier ist beispielsweise festgelegt, dass nur die für die jeweilige Tätigkeit vorgesehenen Gefahrstoffe zu verwenden und den Beschäftigten entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Ferner gilt es, Maßnahmen zur Sauberkeit und Hygiene am Arbeitsplatz zu treffen, Gefahrstoffe auf ein Minimum zu reduzieren und in geeigneten, eindeutig beschrifteten Behältern aufzubewahren. Diese dürfen nicht in der Nähe von Lebens­mitteln gelagert  werden – das Essen und Trinken am Arbeitsplatz ist tabu! 

Allgemeine, zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen 

Für Tätigkeiten, bei denen keine „geringe Gefährdung“ angenommen werden kann, werden allgemeine Schutzmaßnahmen in Abschnitt 6 beschrieben. Sie sollen dazu dienen, die Arbeitsplatzgestaltung und -organisation zu optimieren, die Exposition zu begrenzen sowie die Hygiene und sichere und gefährdungsfreie ­Lagerung zu gewährleisten. Als konkrete Beispiele benennt die TRGS emissionsarme Verfahren sowie das Bereitstellen und Reinigen von Schutz- und Arbeitskleidung unter bestimmten Voraussetzungen. Zusätzliche Schutzmaßnahmen (Abschnitt 7) müssen ergriffen werden, sofern die allgemeinen nicht ausreichen (zum Beispiel bei Alleinarbeit). Besondere Schutzmaßnahmen (Abschnitt 8) sind für den Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen (KMR-Stoffen) und bei Brand- und Explosionsgefährdung erforderlich.

Schutzmaßnahmen bei Exposition gegenüber Staub

Die Inhalte der allgemeingültigen Schutzmaßnahmen bei Staubexposition (ehemals TRGS 504) wurden in den Abschnitt 9 aufgenommen, da Staub in fast allen Arbeitsbereichen vorkommt. Neben allgemeinen werden hier auch tätigkeitsbezogene Maßnahmen, zum Beispiel für das Absacken oder das Reinigen, beschrieben. 

In den beiden letzten Abschnitten (10 und 11) werden Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und die notwendige Wirksamkeitskontrolle beschrieben.

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