Beim Setzen und Entladen von grobkeramischen Produkten kommt es immer wieder zu Unfällen, die sich mit geeigneten Schutzmaßnahmen vermeiden lassen.
Der Materialfluss in grobkeramischen Betrieben verläuft oft in mehreren Ebenen. Besonders beim Setzen und Entladen der Ofenwagen oder bei der Stapelbildung im Bereich der Verpackung sind aus diesem Grund Absturzgefährdungen vorhanden. Viele davon sind auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Der Grund: Diverse mechanische Gefährdungen gehen von den Setz- und Entladeanlagen, den Robotern oder den Paketgreifern aus, welche mit trennenden Schutzeinrichtungen versehen sind. Diese schützen auch vor der Absturzgefahr. Doch was, wenn es hinter dem Zaun zu einer Störung kommt und menschliches Eingreifen notwendig ist? Dann arbeiten die Beschäftigten direkt an der Absturzkante.
Das Gleichgewicht verloren
So geschah es in einem Betrieb, in dem Hintermauerziegel herstellt werden. Beim Entladen vom Tunnelofenwagen konnte eine Steinlage nicht korrekt abgehoben werden, weil ein Stein gebrochen war. Hier mussten die Bruchstücke händisch entfernt werden, damit der Automatikbetrieb fortgesetzt werden konnte. Dabei beugte sich der Mitarbeiter über die Absturzkante, verlor das Gleichgewicht und stürzte vom Podest auf den Ofenwagen. Eine Prellung am Handgelenk und Schürfwunden im Gesicht waren die Unfallfolgen.
Bei der Unfalluntersuchung stellte sich heraus, dass die Absturzstelle zwar bekannt, aber nicht einfach mit einer Umwehrung zu sichern war. Ein fest angebrachtes Geländer hätte den Steintransport erschwert beziehungsweise unmöglich gemacht, da der Entladeroboter die Steine nicht einfach darüber heben konnte. Die Möglichkeit, klapp- oder versenkbare Schutzeinrichtungen einzusetzen, wurde nicht in Betracht gezogen.
Bewegliche Schutzeinrichtungen
Mittlerweile haben die Hersteller solcher Anlagen das Defizit erkannt und rüsten neue Maschinen mit entsprechenden beweglichen Schutzeinrichtungen gegen Absturz aus. Diese werden so in die Steuerung eingebunden, dass der Zugang zum Podest erst möglich ist, wenn das Geländer in Schutzstellung ist. Natürlich darf der Entladevorgang erst wieder gestartet werden können, wenn der Weg für den Greifer frei ist. Nachrüstungen an vorhandenen Maschinen stellen im Sinne der Maschinenrichtlinie (Maschinenverordnung) keine wesentliche Änderung dar und sind somit ohne bürokratischen Aufwand umsetzbar.
Drei Fragen an den Experten
Angenommen, ein Unternehmen hat eine gebrauchte Entladeanlage gekauft, die ursprünglich ohne Absturzsicherung in Verkehr gebracht wurde. Muss das Unternehmen diese jetzt nachrüsten?
Ja, denn spätestens seit 2016 gibt es keinen „Bestandsschutz“ mehr für ältere Anlagen. Das heißt: Auch diese Maschinen müssen dem Stand der Technik entsprechen, damit die Beschäftigten durch die Bedienung nicht gefährdet sind.
Was ist zu tun, wenn bei der Störungsbeseitigung eine Absturzmöglichkeit besteht?
Dann müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um der Gefährdung zu begegnen. Diese Maßnahmen müssen dem STOP-Prinzip folgen und eine sichere Arbeitsweise ermöglichen. Welche Maßnahme dabei zum Tragen kommt, entscheidet das Unternehmen mithilfe der Gefährdungsbeurteilung.
Was ist das STOP-Prinzip?
Dabei handelt es sich um die Rangfolge der anzuwendenden Schutzmaßnahmen. „S“ steht für Substitution (Beseitigung) der Gefährdung, „T“ für technische, „O“ für organisatorische und „P“ für personenbezogene Maßnahmen zum Schutz vor den Gefährdungen. Zusätzlich tragen noch verhaltensbasierte Maßnahmen, wie Schulung und Unterweisung, zur Gefährdungsminimierung bei.


