Wer ist „fachkundig“ oder „sachkundig“ im Umgang mit Gefahrstoffen? Diese Kriterien spielen unter anderem eine wichtige Rolle beim Umgang mit Asbest. Konkrete Begriffsbestimmungen und Präzisierungen finden sich in der neuen Gefahrstoffverordnung.
Der Begriff Fachkunde wird in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in verschiedenen Zusammenhängen verwendet und sorgte bei den Anwendern immer wieder für Unklarheiten. Daher wurde er im Laufe der Zeit stetig angepasst und präzisiert. In der neuen GefStoffV finden sich die allgemeinen Definitionen für „Fachkunde“ und „Sachkunde“ in den Begriffsbestimmungen. Weitere Präzisierungen erfolgten zum Beispiel für die Fachkunde zu Asbest und Bioziden.
Wer ist „fachkundig“?
Nach der neuen, allgemeinen Definition ist fachkundig, wer zur Ausübung einer in der GefStoffV bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen:
- eine entsprechende Berufsausbildung oder
- eine entsprechende Berufserfahrung oder
- eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie
- die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat.
Gefährdungsbeurteilung
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist eine der in der GefStoffV genannte fachkundig durchzuführende Aufgabe. Die Voraussetzungen dafür erfüllen insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Die Anforderungen an den Umfang und die Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der Branche, dem Betrieb und den zu beurteilenden Tätigkeiten unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gefährdungsbeurteilung meist im Team durchgeführt wird. Die Beteiligten stammen dabei meistens aus verschiedenen Fachrichtungen und Bereichen. Die erforderlichen Kenntnisse im gefahrstoffspezifischen Arbeitsschutz können zum Beispiel in Fortbildungsmaßnahmen der VBG – wie den Seminaren „GST“ oder „STFMT“ – erworben werden.
Tätigkeiten mit Asbest
Eine wichtige Rolle spielen die Fach- und Sachkunde auch bei Tätigkeiten mit Asbest. Vor einigen Jahren wurde festgestellt, dass auch in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF), die vor dem 31. Oktober 1993 eingebaut wurden, Asbest enthalten sein kann. Deshalb wurde die GefStoffV angepasst, um auch handwerksnahe Tätigkeiten bei Bauarbeiten im Bestand abzudecken.
Mit der neuen GefStoffV werden Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken legalisiert. Das bedeutet, Arbeiten wie zum Beispiel das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigem Putz zur Verlegung einer Elektroleitung, die bislang formal nicht zulässig waren, dürfen nun mit entsprechenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Für Tätigkeiten mit hohem Risiko gelten nach wie vor strenge Anforderungen. Sie dürfen nur von zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Handwerksbetriebe oder betriebliche Instandhalter werden solche Arbeiten in der Regel nicht ausführen.
Nötige Qualifikationen
Die Anforderungen an die Sachkunde sind abhängig von den im Betrieb zu erfüllenden Aufgaben und dem Risikobereich der auszuführenden Tätigkeiten.
Für alle Tätigkeiten mit Asbest ist wie bisher die Sachkunde für die aufsichtführende Person erforderlich, die während der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend ist (17 Lehreinheiten für geringes und mittleres Risiko, 32 Lehreinheiten für hohes Risiko). Arbeiten mit Asbest dürfen nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über Grundkenntnisse zu Asbest (Fachkunde) verfügen. Diese Qualifikation der Beschäftigten kann durch einen Fortbildungskurs (zehn Lehreinheiten) erworben werden. Da die Anforderung an die Qualifikation der Beschäftigten neu eingeführt wird, gilt hierfür eine Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027.
Bei der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren kann die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person durch die Teilnahme an einer spezifischen praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahme im Umfang von zehn Lehreinheiten erworben werden. Eine Sachkunde ist in diesem Fall nicht erforderlich.


