Tragezeit bei Mund-Nase-Schutz – Maske auf und alles klar?

Bei der Benutzung von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) zum Infektionsschutz ist – genauso wie bei Atemschutz gegen Stäube – die Tragedauer zeitlich begrenzt. Das soll eine übermäßige Belastung der Beschäftigten verhindern.

In der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist festgelegt, dass bei nicht einhaltbaren Schutzabständen medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen und von den Beschäftigten auch zu tragen sind. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein herkömmlicher Mund-Nase-Schutz nicht ausreicht, sind partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2) oder vergleichbare Masken zu tragen.  

Tragezeitbegrenzung

Je nach Atemwiderstand und Gewicht des Atemschutzes ist die Gebrauchsdauer von Atemschutzmasken wie zum Beispiel FFP2-Masken zeitlich begrenzt (siehe Tabelle 2). Damit soll eine Überbeanspruchung der Maskenträgerinnen und -träger vermieden werden. Bei den partikelfiltrierenden Halbmasken wird dabei zwischen solchen mit und ohne Ausatemventil unterschieden. 

Eine solche Tragezeitbegrenzung gilt auch für medizinische Gesichtsmasken. Die DGUV empfiehlt für sie die gleichen Tragezeiten und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil. Dabei gilt bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von 120 Minuten mit einer anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten. Während der Erholungszeit geht es darum, die Schutzmasken abzulegen. Eine Arbeitspause ist damit nicht gemeint. 

Bei allen Masken gilt: Bei „leichter“ oder „moderater“ Schwere der ausgeführten Tätigkeiten kann die Tragedauer um den Faktor 1,5 verlängert werden. Bei „schwerer“ bis „sehr schwerer“ Arbeit verringert sich die Tragezeit hingegen um den Faktor 0,7. Beispiele für eine leichte oder moderate Arbeitsschwere sind Tätigkeiten am Schreibtisch, Montage von leichten Gegenständen, Fahren eines Fahrzeugs ohne Transportarbeiten, Bohren und Fräsen kleiner Teile und Arbeiten mit Maschinen kleiner Leistung. Auf die verschiedenen Tragezeiten ist in der Unterweisung hinzuweisen.  

Völlig problemlos sind in der Regel die Gebläsefiltergeräte mit Helm oder Haube. Für sie gibt es keine Tragezeitbegrenzung.

Tragezeitbegrenzungen für Atemschutzgeräte bei mittelschwerer körperlicher Arbeit. „2-P-2“ bedeutet: zwei Schichten mit, eine Schicht ohne und zwei Schichten mit Benutzung von Atemschutz. Für medizinische Masken gelten analog die Tragezeitbegrenzungen für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil.
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