Arbeitsmedizinische Vorsorge – Kostenerstattung und Vorsorgeangebote

Während der Beschäftigung und nach dem Beschäftigungsende erhalten Unternehmen Unterstützung.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge hilft unter anderem, arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten vorzubeugen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) liegt die Verantwortung für die Durchführung und die Dokumentation der Vorsorge beim Unternehmen. Dabei handelt es sich um Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die Vorsorge hat durch qualifizierte Betriebsärzte oder Fachärzte für Arbeitsmedizin zu erfolgen und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch telemedizinisch erbracht werden (siehe Ausgabe 1/2026).

Pflichtvorsorge

Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen, wie zum Beispiel silikogenem Staub, Hochtemperaturwolle oder Nickel und Nickelverbindungen, ist eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge durchzuführen. Die VBG erstattet in der Branche Glas und Keramik die Kosten für bestimmte Pflichtvorsorgen mit Gefahrstoffexposition. Dazu müssen die Rechnung und die Vorsorgebescheinigung bei der VBG eingereicht werden. Im Jahr 2025 konnten so rund 123.000 Euro an die Betriebe ausgezahlt werden.

Nachgehende Vorsorge

Da durch krebserzeugende Stoffe bedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten teilweise erst Jahrzehnte nach der beruflichen Tätigkeit auftreten können, müssen Unternehmen auch nach dem Beschäftigungsende (Wechsel der Tätigkeit, Eintritt in den Ruhestand) die sogenannte „nachgehende Vorsorge“ anbieten. Das gilt unter anderem bei den vorgenannten Gefahrstoffen der Pflichtvorsorge. Diese Verpflichtung kann vom Unternehmen auf den zuständigen Unfallversicherungsträger beziehungsweise die von ihm beauftragten Organisationsdienste wie ODIN und GVS übertragen werden. Diese Dienste haben sich im Meldeportal der DGUV zusammengeschlossen. Über die Website www.dguv-vorsorge.de können Personen bei Vorlage der Einverständniserklärung zur nachgehenden Vorsorge angemeldet werden.

Daten erfassen

Unternehmen, die nach der Gefahrstoffverordnung bereits ein Expositionsverzeichnis für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen über die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED der DGUV) führen, können die erfassten Daten auch für die nachgehende Vorsorge über die DGUV verwenden. Für die Nutzung der ZED ist keine Einwilligung der Beschäftigten erforderlich – jedoch bei der Übertragung in das DGUV Vorsorgeportal.

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