Arbeitsmedizin – Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge

Die neue Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4 gibt klare Vorgaben für den Einsatz von Telemedizin in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge. Sie konkretisiert die bestehende Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hinsichtlich einer rechtssicheren digitalen Arztkonsultation.

Im Mittelpunkt steht der individuelle Kontakt von Ärztin oder Arzt und beschäftigter Person, insbesondere durch die Anwendung der Telemedizin. Hierbei kann die Vorsorge zugleich orts- und zeitflexibler sowie effizienter gestaltet werden. Jedoch dürfen die Qualität und die Vertraulichkeit dabei nicht gefährdet sein. Deshalb ist bei jedem weiteren Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV die jeweils erste arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge für Beschäftigte grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen. In der neuen AMR 3.4 werden zudem weitere zu beachtende Regelungen und Pflichten für Arbeitgebende sowie Ärztinnen und Ärzte bei der Nutzung digitaler Anwendungen beschrieben.

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